Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


I. Geltungsbereich

Für alle unsere Verkäufe und sonstigen Lieferungen und Leistungen gelten, soweit es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann i.S.d. HGB oder einen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB handelt, ausschließlich die nachfolgenden Lieferbedingungen. Etwaige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn und soweit wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben. Unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Bestellers gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung. Derartigen abweichenden Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

II. Vertragsschluss

1.    Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form und Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.    Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt bei uns anzunehmen. Dies gilt nicht für Geschäfte, die auf laufenden Börsennotierungen basieren, soweit sie mittels eindeutiger Willenserklärung des Käufers und des Verkäufers als solche abgeschlossen worden sind. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

3.    Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Diese Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

4.    Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Das gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

5.    Sofern der Kunde die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden nebst den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen per E-Mail zugesandt.

III. Preis und Zahlung

1.    Unsere Preise gelten, soweit nicht besonders vereinbart ab Werk, inklusive Verladung im Werk, EXW gemäß INCOTERM 2010 (www.iccwbo.org/incoterms), jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht- und Transportversicherung und zusätzlich zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

2.    Das im Lieferwerk oder in unserem Lager ermittelte Abgangsgewicht ist für die Rechnungslegung maßgebend.

3.    Die Zahlungsbedingungen werden bei jedem Vertragsschluss gesondert und individuell vereinbart, soweit in diesen Lieferbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.

4.    Entstehen nach Annahme der Bestellung begründete Zweifel an der Zahlungs- und/oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, sind wir berechtigt, Vorauskasse oder angemessene Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall nicht.

5.    Zahlungs- und Skontofristen beginnen jeweils mit dem Rechnungsdatum. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt der Wertstellung des Geldeinganges auf unserem Bankkonto an. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer.

6.    Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist sind wir berechtigt, vom Tage der Fälligkeit der Forderung an Verzugszinsen in Höhe von 8%-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Außerdem behalten wir uns für diesen Fall vor, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder angemessene Sicherheitsleistung vorzunehmen. Lässt der Besteller eine von uns gesetzte angemessene Nachfrist zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verstreichen, sind wir berechtigt, die Leistungen zu verweigern. Außerdem sind wir berechtigt, die Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Ware zu untersagen und auf Kosten des Bestellers deren unverzügliche Rückgabe an uns oder die unverzügliche Einräumung des Mitbesitzes zu verlangen. Ein der-artiges Verlangen gilt, soweit gesetzlich zulässig, nicht als Rücktritt vom Vertrag. Im Übrigen hat sich der Besteller in diesem Fall jeder Verfügung über die Vorbehaltsware zu enthalten, die unsere Rechte beeinträchtigen könnte.

7.    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Dar-über hinaus ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur befugt, so-weit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

IV. Lieferungen, Leistungen, Lieferzeit, Versand, Gefahrenübergang

1.    Verbindliche Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder nur ungefähren (z.B. ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten. Im Falle von Lagerverkäufen liefern wir nur unter dem Vorbehalt rechtzeitiger, vollständiger und fehlerfreier Selbstbelieferung.

2.    Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung der Ware. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

3.    Im Falle höherer Gewalt sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Ein-griffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen, z.B. durch Feuer, Wasser- und Maschinenschaden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

Ist ein Liefertermin oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, und wird der vereinbarte Liefertermin oder die vereinbarte Lieferfrist aufgrund von Ereignissen nach Abs. 1 um mehr als 8 Wochen überschritten, so ist auch der Besteller berechtigt, wegen des noch nicht er-füllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, soweit nicht durch den Besteller Terminpreise fixiert/festgelegt worden sind.

4.    Bei Abrufaufträgen sind wir im Falle der Überschreitung der Abruffristen durch den Besteller berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.

5.    Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, erfolgt der Versand durch uns unversichert auf Gefahr und zu Lasten des Bestellers. Die Wahl des Transportweges und des Transport-mittels bleibt uns vorbehalten.

Mit der Übergabe der zu liefernden Ware an den Besteller, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Unternehmung, spätestens je-doch mit dem Verlassen des Werkes, des Lagers oder der Niederlassung, und zwar auch unserer Lieferanten, soweit wir die Ware von dort unmittelbar an den Kunden versenden, geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Transportschäden sind sofort auf dem Lieferschein/Frachtbrief zu vermerken und bei Bahn- und Postversand zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen bahn- bzw. postamtlich feststellen zu lassen. Eine Transportversicherung decken wir nur bei besonderem Auftrag auf Kosten des Bestellers ein.

Verzögert sich die Sendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Bestellers von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen oder aus einem sonstigen, vom Besteller zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

6.    Der Besteller ist verpflichtet, Verpackungen der zu liefernden Ware ordnungsgemäß zu entsorgen. Verpackungen werden von uns nicht zurückgenommen, soweit in der nachfolgenden Ziffer 7 nichts Abweichendes geregelt ist.

7.    Falls und soweit wir zusätzlich zu Rohr- und / oder Rinnenpaletten auch Verpackungsmaterial (nachfolgend kurz: die „Paletten“) liefern, erfolgt dies als Verkauf verbunden mit dem Angebot des Rückkaufs („Verkauf mit bedingter Rückkaufgarantie“) zu den nachfolgend festgelegten Konditionen, soweit nicht individuell etwas anderes vereinbart ist. Der Umfang der Lieferung an Paletten wird von uns bei der Bearbeitung des jeweiligen Auftrages nach billigem Ermessen bedarfsgerecht festgelegt. Die zu liefernden und abzurechnenden Paletten werden der Anzahl und Größe nach im Lieferschein spezifiziert. Es gilt eine Zahlungsfrist für die abgerechneten Paletten von 60 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skontoabzug. Die Paletten sind mit einer individuellen Kennzeichnung unseres Unternehmens versehen. Falls der Besteller uns innerhalb dieser 60 Tage schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Wege (E-Mail) anzeigt, dass die ihm gelieferten Paletten am ursprünglichen Lieferort oder an einem individuell vereinbarten abweichenden Abholort zur Abholung bereitstehen, erfolgt die Abholung beim Besteller zu gewöhnlichen Geschäftszeiten im Regel-fall innerhalb von 10 Werktagen durch uns oder einen Beauftragten auf unsere Kosten. Falls und soweit Paletten von uns zurückgenommen werden, gilt dies als Rückkauf zu dem beim jeweiligen Verkauf vereinbarten Preis. Wir werden in diesem Fall die dem Besteller gestellte Rechnung grundsätzlich in entsprechender Höhe unverzüglich, in der Regel binnen 10 Werktagen, gut-schreiben. Eine Zahlungsverpflichtung verbleibt sodann nur in Bezug auf solche Paletten, deren Rückgabe uns nicht innerhalb von 60 Tagen entsprechend angeboten wird oder die während des Verbleibs in der Risikosphäre des Bestellers so erheblich beschädigt worden sind, dass eine Reparatur auf Kosten des Bestellers unwirtschaftlich ist. Ist eine Reparatur der zurückgegebenen Paletten mit angemessenem Aufwand möglich, so hat der verantwortliche Besteller die mit einer fachgerechten Reparatur verbundenen Kosten zu tragen, in dem diese bei der zu erteilenden Gutschrift in Abzug gebracht werden. Stark beschädigte Paletten, bei denen eine Reparatur nicht wirtschaftlich ist, werden wir nach erfolgter Rücknahme entsorgen und es unterbleibt eine Gutschrift des Kaufpreises an den jeweiligen Besteller. Bis zu dem Zeitpunkt, indem feststeht, dass die gekauften Paletten vom Besteller nicht an uns gemäß den obigen Vorgaben zurückgeben werden, ist der Besteller nicht berechtigt, die individuelle Kennzeichnung der gelieferten Paletten zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Wir sind nicht verpflichtet, Paletten zurückzunehmen, die keine Kennzeichnung unseres Unternehmens tragen.

V. Gewährleistung

1.    Der von uns gelieferte Gegenstand ist unverzüglich nach Eintreffen beim Besteller sorgfältig zu untersuchen. Er gilt als abgenommen, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 5 Werktagen nach Eintreffen oder, wenn die Mängel bei unverzüglicher, sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar waren, binnen 10 Werktagen nach der Entdeckung innerhalb der Gewährleistungsfrist, bei uns schriftlich eingegangen ist.

Verweise auf Normen oder ähnliche Regelungswerke beinhalten eine Produktbeschreibung und stellen keine Garantie dar.

2.    Bei Mängeln oder Nichteinhaltung einer zugesagten Garantie bezüglich des gelieferten Gegenstandes leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Zur Feststellung und Mangelbeseitigung hat der Besteller uns die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Kommen wir der Verpflichtung zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eines mangelfreien Liefergegenstandes nicht nach, so kann der Besteller nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten - soweit es sich nicht nur um eine geringfügige Vertragswidrigkeit, insbesondere nur um einen geringfügigen Mangel handelt - oder den Kaufpreis mindern, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Gleiches gilt, wenn ein Nachbesserungsversuch fehlgeschlagen ist und weitere Nachbesserungsversuche dem Besteller nicht zumutbar sind, oder wenn Nachbesserung und Ersatzlieferung unmöglich sind. Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sach-mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiter-ter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumut-bar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung arglistig verur-sacht wurde.

Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Mängeln oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Pflichtverletzungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer VII., soweit es sich nicht um Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung einer zugesagten Garantie handelt.

VI. Eigentumsvorbehalt

1.    Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) vor, bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, einschließlich der künftig entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen und einschließlich etwaiger Rückgriffs- und Freistellungsansprüche aus Wechseln und Schecks beglichen sind. Das gilt auch für einen Saldo zu unseren Gunsten, wenn einzelne oder alle Forderungen von uns in eine laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo gezogen ist.

2.    Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns als Hersteller vorgenommen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung unserer Ware neu entstehenden Sachen. Der Besteller überträgt uns schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Bleibt bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit Sachen Dritter deren Eigentums-recht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Verbindet oder vermischt der Besteller die Vorbehaltsware entgeltlich mit der Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen Dritte ab.

3.    Der Besteller ist berechtigt, die im Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im Rahmen eines geordneten Geschäftsbetriebs weiter zu veräußern. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Forderungen aus dieser Weiterveräußerung bis zur Höhe unserer offenen Forderungen an uns ab. Der Besteller ist zur Einbeziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt, solange er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, den Erwerbern die Abtretung offen zu legen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Erwerber erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

4.    Übersteigt der im Verwertungsfall realisierbare Wert der uns überlassenen Sicherheiten unsere gesicherten Forderungen um mehr als 10 Prozent, so sind wir insoweit auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

5.    Von allen Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware oder uns abgetretene Forderungen (beispielsweise Pfändungen) hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns entstandene gerichtliche oder außergerichtliche Kosten einer Klage zur Sicherung unseres Eigentums zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

VII. Ausschluss und Begrenzung der Haftung, Verjährung

1.    Wir stehen dafür ein, dass die Waren den in der Auftragsbestätigung oder sonst schriftlich vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Eine davon abweichende stillschweigend vereinbarte oder gewöhnliche Beschaffenheit ist ebenso ausgeschlossen wie die Tauglichkeit der Waren für einen bestimmten Zweck.

2.    Für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Lieferung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. Im übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

3.    Der Haftungsausschluss gem. vorstehenden Ziff. 1 gilt in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertretern, leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

4.    Die vorangegangenen Regelungen der Ziff. 1-2 gelten nicht, soweit wir nach dem Gesetz über die Haftung unserer fehlerhaften Produkte (Produkthaftungsgesetz) in Anspruch genommen werden.

5.    Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Le-bens des Kunden.

VIII. Schlussbestimmungen

1.    Erfüllungsort ist Essen, soweit nicht vorstehend etwas anderes bestimmt ist.

2.    Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen der einheitlichen Gesetze über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).

3.    Gerichtsstand ist für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft, für das diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten, zwischen uns und dem Besteller nach unserer Wahl Essen oder der Sitz des Bestellers. Für Klagen gegen uns ist Essen ausschließlicher Gerichtsstand.

4.    Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teil-weise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.


Stand Januar 2020